Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich und Vertragspartner 
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, die die coneva GmbH, Paul-Heyse-Str. 2-4, 80336 München, Deutschland (nachfolgend „coneva“) mit einem Kunden über die von coneva angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen (nachfolgend „Leistungen“) der coneva an den Kunden, selbst wenn der Einbezug der AGB nicht nochmals gesondert vereinbart wird und deren Geltung nicht ausdrücklich und außerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen wird.
      1. Kunde im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
      2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn coneva ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch coneva maßgebend. Werden für eine bestimmte Nutzung besondere, von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen vereinbart, so gelten diese AGBs nachrangig und ergänzend.
  2. Leistungsumfang
    1. Standardsoftware 
      coneva bietet dem Kunden Standard-Software (d.h. Software, die nicht speziell für die Bedürfnisse eines Kunden entwickelt worden ist, sondern für eine Mehrzahl von Kunden Anwendung findet) rund um dezentrales Energiemanagement an, die als SaaS-Dienstleistungen über das Medium Internet bereitgestellt werden. Die einzelnen Leistungen richten sich nach dem jeweils zwischen coneva und dem Kunden geschlossenen Vertrag. Der in diesem Vertrag definierte Leistungsumfang für die Leistungen gilt als vereinbarte Beschaffenheit, wobei der definierte Leistungsumfang, in der jeweiligen Leistungsbeschreibung festgelegt wird.
    2. Weitere Leistungen 
      Als weitere Leistungen können bspw. die Einrichtung der Software oder einer Hardware in dem zwischen dem Kunden und coneva geschlossenen Vertrag vereinbart sein. Zusicherungen hinsichtlich der Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich von coneva gegenüber dem Kunden schriftlich bestätigt wurden.
  3. Leistungserbringung Software
    1. Zurverfügungstellung Software
      1. coneva stellt diese dem Kunden für die Dauer des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages im Rahmen der dort vereinbarten Leistungen in der jeweils aktuellen Version über das Internet entgeltlich zur Verfügung.
      2. coneva entwickelt die Software im Rahmen der Funktionalitäten in der Leistungsbeschreibung laufend weiter (dies kann aufgrund einer geänderten Rechtslage erfolgen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit), so dass diese über regelmäßige Updates aktualisiert wird.
      3. coneva wird die coneva Plattform und die darauf liegenden SaaS-Dienstleistungen in der jeweils aktuellen Fassung anbieten.
  4. Übergabepunkt für die SaaS Leistung
    1. bei einer Leistungsvereinbarung ohne Hardware ist der Router-Ausgang des von coneva genutzten Rechenzentrums, des von coneva beauftragten Unterauftragnehmern zum Internet, wobei der Zugriff auf die Leistungen über die coneva Plattform bereitgestellt wird
    2. bei einer Leistungsvereinbarung mit coneva eigener Hardware ist der Übergabepunkt der Netzwerkanschluss des Kunden.
  5. Nutzungsrechte Software
    1. Eine physische Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht.
    2. coneva ist alleiniger und ausschließlicher Inhaber sämtlicher Rechte an der zur Verfügung gestellten Software und der coneva Plattform.
    3. coneva räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare und zeitlich auf die Laufzeit des zwischen coneva und dem Kunden abgeschlossenen Vertrages das Recht ein, die Software und die coneva Plattform bestimmungsgemäß zu nutzen.
    4. Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, es sei denn es ist schriftlich zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart.
    5. Der Kunde darf Copyright-Informationen oder sonstige ähnliche Eigentumshinweise in den Programmen und der zugehörigen Dokumentation weder entfernen, noch ändern oder anderweitig modifizieren.
    6. Der Kunde darf die Leistungen nicht in der Weise nutzen, dass die coneva-Plattform übermäßig belastet wird und dadurch Störungen auftreten.
  6. Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Zur Nutzung der vereinbarten Leistungen ist es erforderlich, dass der Kunde über einen eigenen Zugang zum Internet verfügt. Der Kunde ist verpflichtet die notwendige Verbindung zwischen dem Übergabepunkt und seinen IT-Systemen herzustellen und aufrechtzuhalten. Die Kosten hierfür hat der Kunde selbst zu tragen. Über diesen Zugang kann der Kunde auf die coneva Plattform am Übergabepunkt und damit auf die Leistungen zugreifen.
    2. Je nach vereinbarter Leistung ist für den Zugang zur coneva Plattform ein individuelles Benutzerkonto erforderlich. Für dieses teilt die coneva dem Kunden die erforderlichen Anmeldeinformationen mit.
    3. Der Kunde hat die Anmeldeinformationen vor unberechtigtem Zugriff angemessen zu schützen und aufzubewahren. Ein unberechtigter Zugriff ist coneva unverzüglich zu melden.
    4. Der Kunde hat Störungen unverzüglich zu melden und, im Rahmen des Zumutbaren, coneva bei der Fehlerbeseitigung zu unterstützen. Meldepflichtig sind alle Störungen, die direkt oder indirekt eine Auswirkung auf coneva haben bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen, z.B. Störungen der Kommunikationsinfrastruktur.
    5. Unbeschadet der Verpflichtung von coneva zu einer Sicherung der Daten (gemäß der jeweiligen Leistungsbeschreibung), ist der Kunde für die Bereitstellung und Pflege seiner Daten und Informationen selbst verantwortlich. coneva verarbeitet die Daten, ist aber nicht für die Plausibilisierung der Daten zuständig. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass durch seine Daten kein geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verletzt werden.
    6. Weiter ist der Kunde verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Programme (z.B. Virenschutzprogramme) einzusetzen.
    7. Sollte der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gegenüber coneva nicht nachkommen, die zu Störungen der Systeme von coneva führen können (z.B. bei nicht ausreichendem Virenschutzprogramme, unberechtigte Zugriffe), ist coneva zu einer Sperrung des Zugangs unter Nennung des/der diese Sperrung verursachenden Grundes/ Gründe berechtigt. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadensersatzanspruches bleibt vorbehalten. Der Kunde bleibt auch während der Dauer der Sperrung zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet.
    8. Störungen der Systemverfügbarkeit müssen vom Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden gemeldet werden.
  7. Verfügbarkeit
    Die Systemverfügbarkeit der jeweils vereinbarten Leistungen am Übergabepunkt beträgt 98% im Jahresmittel. Die Ausfallzeit wird in vollen Minuten ermittelt und errechnet sich aus der Summe der Entstörungszeiten pro Jahr. Als Systemverfügbarkeit gilt die Möglichkeit die Funktionen der vereinbarten Leistungen nutzen zu können. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Zeiträume, die coneva als sogenannte Wartungsfenster zur Optimierung und Leistungssteigerung kennzeichnet sowie Zeitverlust bei der Störungsbeseitigung durch Gründe, die nicht durch coneva zu vertreten sind und Ausfälle aufgrund höherer Gewalt.
  8. Störungsmeldungen und Supportzeiten
    1. Die Supportzeiten sind Montag bis Freitag 8:00 – 17:00 CE(S)T, mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage in Bayern.
    2. Die Reaktionszeit auf Störungsmeldungen während der regulären Geschäftszeiten beträgt 48 Stunden. Die Zeitdauer zur Behebung einer Störung beträgt 48 bis 72 Stunden (nach Schweregrad der Störung) innerhalb der vereinbarten Supportzeiten. Verzögerungen der Störungsbehebung, die vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch Nichtverfügbarkeit eines Ansprechpartners auf Kundenseite), werden nicht auf die Entstörungszeit angerechnet. Sollte die Fehlerbehebung innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich sein, wird coneva den Kunden über die voraussichtliche Dauer der Fehlerbehebung über die unten genannten Kanäle benachrichtigen.
    3. Die Meldung von Fehlern oder Störungen erfolgt über die dem Kunden mitgeteilten Servicekanäle (z.B. Web-Portal, E-Mail-Adresse).
  9. Besondere Regelungen für den Fall der Installation von Hardware
    Für die von coneva zu liefernder Hardware gelten folgende Abweichungen und/oder Ergänzungen zu den vorstehenden AGBs:
  10. Mitwirkungspflichten des Kunden für die Installation der Hardware
    1. Eine geeignete und geräumte Stelle für die Vor-Ort Begehung, die Montage und den Anschluss der Hardware zur Verfügung zu stellen, die auch die spätere vertragliche Nutzung ermöglicht;
    2. coneva die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen;
    3. die erforderlichen Nutzungs-, Zutritts- und Manipulationsrechte an den betroffenen Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten sind der coneva bzw. der von coneva beauftragten Dritten einzuräumen. Mehrkosten, die coneva durch den nichteingeräumten Zugang entstehen, hat der Kunde zu tragen;
    4. sofern der Kunde nicht selbst Eigentümer der Liegenschaft ist, hat er alle Genehmigungen einzuholen, um die Montage und den Anschluss der Hardware sicherzustellen.
  11. Meldepflichten des Kunden bei Änderungen am System 
    Alle das System betreffende Änderungen sind coneva unverzüglich zu melden, z.B. bzgl. technischer Einheiten, Kommunikationsinfrastruktur, Niederlassungsumbau, sowie alle Änderungen, die generell die Messpunkte und deren Inhalte verändern können.
  12. Lieferung, Versand, Gefahrübergang 
    Der Versand von Hardware erfolgt ab Lager bis zur Bordsteinkante an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Annahmeverzug ist. 4. Annahmeverzug, Rücktritt, Teillieferung/-leistung
    1. Ist der Kunde in Annahmeverzug, hat coneva Anspruch auf Ersatz des hieraus entstehenden Schadens, einschließlich der Erstattung von Mehraufwendungen (z.B. Kosten der Lagerung/Einlagerung). Für die Erstattung von Mehraufwendungen veranschlagt coneva pauschal 0,5 % des Rechnungsbetrags für jede vollendete Woche, die seit Beginn des Annahmeverzugs vergangen ist, jedoch maximal bis zu 5% des Rechnungsbetrags. coneva behält sich den Nachweis eines höheren Schadens und alle weiteren Rechte vor, insbesondere den Rücktritt vom Vertrag. Die Höhe der in Rechnung gestellten Pauschale wird auf weitergehende Geldansprüche angerechnet. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass coneva ein geringerer Schaden als die veranschlagte Pauschale entstanden ist.
    2. Der Kunde ist berechtigt vom Kauf zurückzutreten, falls coneva eine verbindlich vereinbarte Frist schuldhaft nicht einhält oder wenn coneva aus einem anderen Grund in Verzug gerät und der Kunde zusätzlich coneva anschließend erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung gesetzt hat.
    3. coneva ist nach Rücksprache mit dem Kunden und wenn es diesem zumutbar ist, berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen.
  13. Eigentumsvorbehalt 
    Bis zur vollständigen Bezahlung verbleibt die gelieferte Hardware im Eigentum von coneva. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt von coneva stehende Hardware ordnungsgemäß und gemäß den üblichen Umfängen zu versichern (z.B. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung). coneva ist eine entsprechende Versicherung auf Nachfrage nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an coneva abgetreten.
  14. Leistungserbringung durch Dritte 
    coneva ist berechtigt die geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Hierbei handelt es sich um von coneva ausgewählte und geschulte Partner, z.B. OEM, Elektriker oder Installateure.
  15. Allgemeine Regelungen für die vereinbarten Leistungen
    1. Zahlungsbedingungen, Preise 
      1. Die vereinbarten Leistungen werden monatlich in Rechnung gestellt, sofern nicht anders vereinbart ist. Sollte coneva die Leistungen nicht erbringen können, weil die erforderlichen Mitwirkungshandlungen seitens des Kunden nicht erbracht werden, befreit dies den Kunden nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen. Alle genannten Preise verstehen sich netto, zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und zzgl. möglicher Liefer- und Versandkosten.
      2. Einmalig anfallende Kosten z.B. für Bereitstellung, Installation und Inbetriebnahme werden nach Rechnungsstellung innerhalb von 30 Tagen (gemäß § 286, BGB, § 271 a) fällig. Auf den Anspruch nach § 288 Abs. 5 S.1 BGB zur Erhebung einer Pauschale wird hingewiesen. coneva behält sich das Recht der Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche vor.
      3. Die Kosten für die Hardware werden nach Lieferung innerhalb von 14 Tagen fällig.
      4. Die Kosten für die gegebenenfalls erforderlichen SIM-Karten werden monatlich in Rechnung gestellt.
    2. Gewährleistung soweit nachfolgend nicht etwas anders bestimmt wird, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung.
      1. Der Kunde hat coneva jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.
      2. coneva wird im Rahmen der technischen Möglichkeiten Softwarefehler unverzüglich beseitigen. Als Softwarefehler gilt, wenn die Software, die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht enthält oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung der Software für den im Vertrag angegebenen Zweck eingeschränkt oder unmöglich wird.
      3. Bezüglich der Software gilt, dass, soweit hier nicht anders bestimmt wird, die Regelungen gemäß Mietrecht gelten und die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Nutzbarkeit der Leistung ausgeschlossen wird. Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bereits bei Vertragsschluss vorliegende Mängel wird ausgeschlossen.
      4. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Leistungen nicht vertragsgemäß genutzt werden oder wenn der Kunde Änderungen oder Erweiterungen an der im Vertrag genannten Software durchführt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler nicht in kausalem Zusammenhang mit den Änderungen oder Erweiterungen stehen.
      5. Stellt sich bei der Fehlerbeseitigung heraus, dass die Probleme auf Bedienungsfehler oder unsachgemäße Verwendung des Kunden zurückzuführen sind, kann coneva einen angemessenen Ersatz der entstandenen Aufwendungen verlangen. coneva übernimmt keine Gewähr für die Erfüllung der individuellen Anforderungen des Kunden and die Leistungen. Dies gilt insbesondere für das Nichterreichen des angestrebten wirtschaftlichen Erfolgs. Gewährleistungsansprüche gegenüber coneva können nur vom Kunden geltend gemacht werden und sind nicht abtretbar.
      6. Bezüglich der von coneva gelieferten Hardware gilt:
        1. die Gewährleistung beträgt ein Jahr ab Lieferung;
        2. coneva ist für Garantiezusagen von Geräteherstellern nicht einstandspflichtig.
    3. Haftung 
      1. Bei Datenverlust haftet coneva nur dann für die die Wiederherstellung der Daten erforderlichen Aufwendungen, wenn der Kunde seine Daten ordnungsgemäß gesichert hat. Bei einfacher Fahrlässigkeit von coneva gilt diese Haftung nur, wenn der Kunde seine Daten unmittelbar vor der Maßnahme, die zum Datenverlust geführt hat, ordnungsgemäß gesichert hat. Die Haftung für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, ist ausgeschlossen.
      2. Der Kunde stellt coneva von allen Ansprüchen Dritter, die gegen coneva in Zusammenhang mit einer nicht bestimmungsgemäßen Verwendung der Leistungen geltend gemacht werden, auf Anfordern von coneva frei.
      3. Für Ausfälle und Störungen auf Telekommunikationsverbindungen, für Störungen auf Leitungswegen innerhalb des Internets, bei Verschulden eingebundener Dritter (z.B. Backend-Anbieter) oder des Kunden selbst ist eine Haftung seitens coneva ausgeschlossen. Sollte durch eine Veränderung der Infrastruktur die Systemkonfiguration angepasst werden müssen, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass diese fachgerecht ausgeführt wird.
      4. Für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde die Anmeldeinformationen an Nichtberechtigte weitergibt oder diese sonst missbräuchlich verwendet, ist eine Haftung seitens coneva ebenfalls ausgeschlossen. 5. Im Übrigen haftet coneva nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund. coneva haftet für einfache Fahrlässigkeit auch bei Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wobei die Haftung von coneva auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht:
        1. bei Verletzung von Leib und Leben,
        2. für den Fall und den Umfang, in dem coneva einen Mangel arglistig verschwiegen hat,
        3. für den Fall und den Umfang, in dem coneva eine Garantie für die Beschaffenheit der Dienstleistung übernommen hat, oder
        4. für Ansprüche des Nutzers nach dem Produkthaftungsgesetz.
    4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von coneva, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
    5. Datenschutz, Datenerhebung und Datenverarbeitung
      1. Für die Leistungserbringung ist die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten notwendig. Diese Daten dürfen nur für alle in Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen stehenden Analysen, zur Darstellung der Analyseergebnisse und der Weiterentwicklung der coneva Services genutzt werden. Darüber hinaus werden in anonymisierter Form die Daten von coneva zur internen Auswertung und Analyse verwendet.
      2. coneva ist berechtigt, bezogen auf die jeweils zu erbringende Leistung, auf die bei Kunden oder deren Dienstleistern und Drittanbietern verfügbaren Datenbestände, darunter auch personenbezogene Daten, zuzugreifen und diese zu verarbeiten.
      3. Die durch die Software erfassten, verarbeiteten und erzeugten Daten werden auf den Servern des Rechenzentrums gespeichert. Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten und coneva wird die Daten nach Beendigung des Vertrages entsprechend löschen.
      4. Des Weiteren ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die für die von coneva benötigten Daten zur Verfügung gestellt und gegebenenfalls die jeweils erforderlichen Zustimmungen von Dritten eingeholt werden, wobei diese während der gesamten Nutzungsdauer der Leistungen vorliegen müssen. coneva ist nicht Verantwortlicher nach Art 4 Nr. 7 DSGVO
      5. Sollte eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich sein, werden die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsdatenvereinbarung abschließen
    6. Höhere Gewalt 
      1. Keine Partei haftet für Ereignisse höherer Gewalt, welche die vertragsgegenständlichen Leistungen unmöglich machen oder auch nur die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung wesentlich erschweren oder zeitweilig behindern. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängig sind, wie Terroranschläge, Embargo, Beschlagnahme, Naturkatastrophen, Streiks, Behördenentscheidungen einschließlich Entscheidungen im Zusammenhang mit Epidemien, Pandemien oder sonstige, von den Vertragsparteien unverschuldete, schwerwiegende und unvorhersehbare Umstände. Ein Umstand gilt dabei nur dann als höhere Gewalt, wenn er nach Abschluss des jeweiligen Vertrages eingetreten ist.
    7. Laufzeit und Kündigung
      1. Die Laufzeit über die Zurverfügungstellung der Leistungen beträgt mindestens 24 Monate ab Unterzeichnung des Auftrags, soweit in dem jeweiligen Vertrag nicht eine andere Regelung getroffen worden ist. Die Laufzeit verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende schriftlich gekündigt wird.
      2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
    8. Schlussbestimmungen 
      1. Das anwendbare Recht dieser AGB ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts. Soweit eine Vereinbarung rechtlich zulässig ist und kein zwingender anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist, ist der Gerichtsstand München.

         

Allgemeine Geschäftsbedingungen der coneva GmbH für die Strombelieferung von Kunden 
Stand: Juni 2024
  1. Vertragspartner, Anwendungsbereich der AGB, Änderungsvorbehalt 
    1. Der Stromlieferant und somit der Vertragspartner des Kunden ist die coneva GmbH, Paul-Heyse-Str. 2-4, 80336 München, im Folgenden kurz „coneva“ genannt. 
    2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Einzelheiten des Stromliefervertrages, den der Kunde mit coneva über die Lieferung von elektrischer Energie an die vom Kunden angegebene Lieferstelle geschlossen hat. 
    3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden im Zweifel nur durch eine Erklärung von coneva, die der Textform bedarf, anerkannt. 
    4. Kunde im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer gemäß § 14 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Diese AGB gelten nicht für Verbraucher gemäß § 13 BGB und ausländische Unternehmen. 
    5. coneva ist berechtigt, diese AGB einseitig zu ändern, wenn und soweit die Anpassung erforderlich ist, um eine nicht unbedeutende Störung der bei Vertragsschluss vorhandenen Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses wegen unvorhersehbarer Änderungen, die coneva nicht veranlasst hat und auf die sie auch keinen Einfluss hat, z.B. Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen (insbesondere EEG, StromStG, MsbG, EnWG, und hierauf beruhende Rechtsversordnungen) oder der sonstigen Rahmenbedingungen (insbesondere Rechtsprechung, regulierungsbehördliche Entscheidungen), zu beseitigen oder eine im Vertragsverhältnis entstandene Lücke zu schließen, soweit die Anpassungen für den Kunden unter Würdigung aller ihn betreffenden Umstände zumutbar ist. coneva ist nicht zur einseitigen Änderung wesentlicher Vertragsregelungen, bspw. der Vertragslaufzeit, des Strompreises und der Kündigungsrechte, berechtigt. Die jeweiligen Änderungen wird coneva dem Kunden mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform bekanntgeben. Der Kunde hat die Möglichkeit, den Änderungen in Textform zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der Änderungen zu widersprechen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Widerspricht der Kunde nicht oder nicht fristgerecht, gelten die Änderungen als genehmigt. Daneben kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu dem Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens in Textform kündigen. Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs und auf das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages wird coneva den Kunden bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hinweisen.
  2. Vertragsschluss und Lieferbeginn 
    1. Der Stromliefervertrag und das Abrechnungsmodell im Online-Shop stellen kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Ein Vertrag zwischen dem Kunden und coneva kommt nur dadurch zustande, dass der Kunde eine verbindliche Bestellung abgibt und coneva dieses Angebot annimmt. 
    2. Um einen Stromliefervertrag abzuschließen, hat der Kunde das entsprechende Formular mit den dort genannten Daten auszufüllen und durch Anklicken des zahlungspflichtigen Bestellbuttons das bindende Angebot abzugeben. Nach seiner Bestellung erhält der Kunde eine zunächst Bestätigung der Übermittlung seiner Daten per E-Mail, auf die von ihm als Rechnungsempfänger im Shop hinterlegte E-Mail-Adresse. Diese Bestätigung stellt noch keine Vertragsannahme durch coneva dar. Der Vertrag kommt erst durch eine gesonderte Vertragsbestätigung durch coneva zustande. Dem Kunden wird dabei eine Zusammenstellung des Vertragsinhalts einschließlich dieser AGB übermittelt. coneva behält sich eine Bonitätsprüfung des Kunden vor einer Vertragsbestätigung vor. 
    3. Sofern bereits ein Stromvertrag besteht, wird coneva den bisherigen Stromvertrag im Auftrag des Kunden mit dem vorherigen Stromlieferanten kündigen. Sobald der Vorlieferant den Kunden beim Netzbetreiber abgemeldet und der Netzbetreiber coneva darüber benachrichtigt hat, zu welchem Zeitpunkt die Lieferung durch coneva beginnt, wird coneva den genauen Lieferbeginn gegenüber dem Kunden in Textform bestätigen. Der genaue Lieferbeginn hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung des bisherigen Stromvertrages wirksam wird. 
    4. Sofern der gewünschte Lieferbeginn gemäß Bestellformular aufgrund von noch bestehenden Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Vorlieferanten nicht fristgerecht realisiert werden kann, hat coneva das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten. 
    5. Es wird vereinbart, dass die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312i Absatz 1 Nr. 1 bis 3 BGB nicht gelten. Entsprechende Informationen werden von uns daher nicht oder ohne Rechtspflicht erteilt.
  3. Umfang der Stromlieferung 
    1. coneva ist dazu verpflichtet, den Strombedarf des Kunden an der vereinbarten Verbrauchsstelle im Rahmen und für die Dauer dieses Vertrages vollständig zu decken und ihm jederzeit Strom zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung entfällt für coneva in folgenden Ausnahmefällen, soweit und solange der jeweilige Ausnahmefall andauert:
      1. Der Netzbetreiber unterbricht den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder nach § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung
      2. coneva ist an der Erzeugung, dem Bezug oder vertragsgemäßen Lieferung des Stroms durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert. 
      3. coneva ist bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung von ihrer Leistungspflicht befreit, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, es sei denn, die Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit beruht auf Maßnahmen von coneva, zu denen sie nicht berechtigt ist. 
      4. coneva ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 
      5. coneva bezieht den benötigten Strom zur Versorgung des Kunden von den Spotmärkten der EPEX Spot SE. Grundlage der Versorgung des Kunden und des entsprechenden Strombezugs von coneva sind dabei Prognosewerte über das Verbrauchsverhalten des Kunden (gilt für die Tarife coneva Flex Opti und coneva Flex Opti+). Der tatsächliche Verbrauch kann von diesen Prognosewerten abweichen. Diese Differenzen werden über den Spotmarkt ausgeglichen. 
      6. Sofern sich der Kunde für einen der coneva Flex Tarife mit Grünstromqualität entscheidet, bezieht coneva den zur Versorgung des Kunden benötigten Strom ausschließlich aus regenerativen Erzeugungsquellen, wie z.B. Wasser-, Wind-, Solarenergie oder Biomasse. Klimaschädliche CO2-Emissionen bei der Stromerzeugung werden vollständig vermieden und es entstehen keine radioaktiven Abfälle. Grundlage der Versorgung des Kunden und des entsprechenden Strombezugs von coneva sind dabei Prognosewerte über das Verbrauchsverhalten des Kunden (gilt für die Tarife coneva Flex Opti und coneva Flex Opti+). Der tatsächliche Verbrauch kann von diesen Prognosewerten abweichen. Diese Differenzen werden über den Spotmarkt ausgeglichen.
  4. Messeinrichtungen, Ablesung, Zutrittsrecht 
    1. Der von coneva gelieferte Strom wird durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen mit 15-minütiger registrierender Leistungsmessung (RLM-Zähler oder intelligentes Messsystem „iMSys“) ermittelt. Die Installation, der Betrieb der Messeinrichtung und die Erfassung des verbrauchten Stroms erfolgen durch den Netzbetreiber als grundzuständigen Messstellenbetreiber oder einem vom Kunden beauftragten Messstellenbetreiber. 
    2. coneva ist berechtigt, die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Messstellenbetreiber nach Absatz 1 erhalten hat. coneva kann die Messeinrichtungen zum Zwecke der Abrechnung oder anlässlich eines Lieferantenwechsels selbst ablesen oder die Ablesung vom Kunden verlangen. Dasselbe gilt, wenn coneva ein berechtigtes Interesse an der Ablesung hat. Der Kunde kann der Selbstablesung in diesem Fall widersprechen, wenn ihm dies nicht zumutbar ist. coneva darf bei einem berechtigten Widerspruch des Kunden für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. 
    3. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes zu verlangen. coneva ist zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kostentragungspflicht für die Überprüfung richtet sich nach § 71 Absatz 2 Satz 2 MsbG. 
    4. Soweit zur Ablesung der Messeinrichtung erforderlich, hat der Kunde einen ausgewiesenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder von coneva während der üblichen Geschäftszeiten den Zutritt zu der Messeinrichtung zu gewähren. Der Kunde wird mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin benachrichtigt und über einen möglichen Ersatztermin informiert. Sollte der Zutritt zur Messeinrichtung nicht möglich sein, ist coneva berechtigt, den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder (bei einem Neukunden) auf der Grundlage des Verbrauchs vergleichbarer Kunde unter pflichtgemäßer Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer war, so ist dies angemessen zu berücksichtigen
  5. Abrechnung und Zahlungsweise 
    1. Für den Bezug des von coneva gelieferten Stroms zahlt der Kunde den im Stromvertrag vereinbarten Preis. 
    2. Die Abrechnung des gelieferten Stroms erfolgt monatlich auf Basis der Verbrauchsermittlung nach § 4. 
    3. Die Rechnungsstellung erfolgt durch elektronische Übermittlung per E-Mail in einem gängigen Format (z.B. PDF-Datei), an die vom Kunden als Rechnungsempfänger im Bestellformular hinterlegte E-Mail-Adresse. Dem Kunden wird der tatsächliche monatliche Stromverbrauch in Rechnung gestellt und per SEPA-Lastschriftverfahren von dem im Auftragsformular angegebenen Konto am Anfang des Monats eingezogen. Auf Wunsch des Kunden kann die Zahlung auch per Überweisung erfolgen. Der Rechnungsbetrag ist bis spätestens 14 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden fällig. Für die Einhaltung der Frist ist der Zahlungseingang beim coneva (Wertstellung) maßgeblich. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB fällig. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt hiervon unberührt. Haben die Parteien neben diesem Stromliefervertrag auch einen Vertrag zur Stromkostenoptimierung abgeschlossen, wird die Abrechnung und die Preisgestaltung entsprechend den Bestimmungen im Vertrag zur Stromkostenoptimierung geregelt. 
    4. Etwaige Kosten, die aus einer vom Kunden zu vertretenden Rückbelastung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden und werden von coneva weiterberechnet. 
    5. Gegenüber Ansprüchen von coneva kann der Kunde nur aufrechnen, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen coneva aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung ihrer Lieferpflichten.
  6. Preiszusammensetzung, eingeschränkte Preisgarantie und Preisänderungen 
    1. Der vom Kunden zu zahlende Strompreis setzt sich entsprechend zusammen aus 
      1. Abrechnungsmodell Energiepreis: der Gesamtsumme aus dem viertelstündlich gemessenen Strombezug multipliziert mit den jeweiligen EPEX-Spot Stundenpreisen (Day Ahead Preise für das Marktgebiet Deutschland-Luxemburg). Die Preise werden täglich auf www.netztransparenz.de/de-de/Erneuerbare-Energien-und-Umla-gen/EEG/Transparenzanforderungen/Marktpr%C3%A4mie/Spotmarktpreis-nach-3-Nr-42a-EEG veröffentlicht. 
      2. Die Managementgebühr deckt u.a. die durch diesen Vertrag entstehenden Ausgleichsenergierisiken, die Transaktionskosten der Strombeschaffung sowie weitere im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehende variable Kosten ab. Risikohinweis: coneva weist ausdrücklich darauf hin, dass coneva keinen Einfluss auf die den jeweiligen oben genannten Abrechnungsmodellen zugrundeliegenden EPEX-Spot Preis hat (hierzu auch allgemein die Website der EPEX Spot SE www.epexspot.com/en/basicspowermarket zur Preisermittlung). coneva weist weiter ausdrücklich darauf hin, dass die für die jeweiligen Abrechnungsmodelle gelten-den Preise nicht im Voraus feststehen, sondern sich abhängig von den Spotmarktpreisen ändern. Hieraus ergeben sich im Vergleich zu einem Strombezugsvertrag mit einem festen Preis sowohl Chancen als auch Risiken. Die jeweiligen Spotmarktpreise können unter die Preise der am Markt angebotener Festpreisangebote fallen, so dass (unter Umständen erhebliche) Einsparungen bei den Strombezugskosten entstehen können. Die Spotmarktpreise können die am Markt angebotenen Festpreise für Stromlieferungen aber auch (unter Umständen erheblich) übersteigen, so dass im Ver-gleich zu den Festpreisverträgen entsprechend höhere Strombezugskosten die Folge sein können. 
      3. Der optionale Grünstromaufschlag deckt die Kosten zur Beschaffung der Herkunftsnachweise (HKNs) ab. Es werden ausschließlich europäische Ökostrom-Herkunftsnachweise verwendet. Die ökologische Stromerzeugung wird über das Ökostrom-Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes (UBA) verbucht und zertifiziert. Die Ökostrom-Herkunftsnachweise entsprechen den gesetzlichen Anforderungen des § 79 EEG und des § 42 EnWG zum Zwecke der Stromkennzeichnung. 
      4. Der Strompreis erhöht sich grundsätzlich um folgende Preisbestandteile in ihrer jeweils geltenden Höhe, die coneva nach Maßgabe der folgenden Regelungen an den Kunden unverändert weiterreicht: 
        1. Netzentgelte
        2. Entgelte für den Messstellenbetrieb einschließlich der Kosten für Messeinrichtungen
        3. Konzessionsabgaben
        4. die KWK-Umlage nach § 2 Nummer 6 iVm § 10 EnFG
        5. die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV einschließlich der Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG
        6. die Offshore-Netzumlage nach § 2 Nummer 10 iVm § 10 EnFG
        7. sowie die Stromsteuer. 
      5. Sofern der Kunde statt des grundzuständigen Messstellenbetreibers einen Dritten sogenannten wettbewerblichen Messstellenbetreiber mit dem Messstellenbetrieb beauftragt hat, erfolgt keine gemeinsame Abrechnung von Messstellenbetrieb und Energielieferung. Die Abwicklung des Messstellenbetriebs – inkl. der Abrechnung und Zahlung der Messentgelte – erfolgt in diesen Fällen unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Messstellenbetreiber auf der Grundlage des zwischen dem Kunden und dem Messstellenbetreiber separat geschlossenen Messstellenvertrages. In diesem Fall vermindert sich der Strompreis um die darin enthaltenen Kosten für eine Messeinrichtung und den Messstellenbetrieb. coneva wird etwaige bereits geleistete Mehrkosten zurückerstatten. 
    2. Sofern der Kunde mit einem Netzbetreiber einen eigenen Netz-nutzungsvertrag abgeschlossen hat, vermindert sich der Strom-preis um die Netzentgelte sowie um alle weiteren gesetzlichen Strompreisbestandteile, soweit diese bereits im Rahmen des Netznutzungsvertrag zwischen Kunden und Netzbetreiber in Rechnung gestellt worden sind. coneva wird etwaige bereits geleistete Mehrkosten zurückerstatten. 
    3. coneva verpflichtet sich, die Managementgebühr sowie den optionalen Grünstromaufschlag für die Dauer von 12 Monaten ab Lieferbeginn nicht zu verändern. 
    4. Ändern sich die Preisbestandteile gemäß § 6 Absatz 2, so ist coneva berechtigt, Erhöhungen rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des betreffenden Preisbestandteiles an den Kunden nachzuberechnen (auch noch nach Erstellung der Jahresendabrechnung oder Beendigung des Stromliefervertrages). Bei einer Absenkung eines der in Absatz 2 genannten Preisbestandteile während der Vertragslaufzeit ist coneva verpflichtet, rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung die Absenkung an den Kunden weiterzureichen. Bei einer Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben oder sonstigen, hoheitlich auferlegten Belastungen auf die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen innerhalb der Vertragslaufzeit ist coneva berechtigt, diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens an den Kunden in unveränderter Höhe weiterzureichen. Sollten gesetzliche Steuern, Abgaben oder sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen entfallen, ist der Lieferant verpflichtet, dies rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung in unveränderter Höhe an den Kunden weiterzureichen. 
    5. Ändern sich die Preisbestandteile nach § 6 Abs. 1 Nr. b, c so wird der Strompreis gegen über dem Kunden entsprechend angepasst. Änderungen dieser Preisbestandteile durch coneva erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Dem Kunden steht die Möglichkeit einer zivilgerichtlichen Überprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB zu. coneva ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine entsprechende Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist coneva verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 
    6. coneva teilt dem Kunden Preisänderungen mindestens sechs Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform mit. Im Rahmen dieser Mitteilung werden dem Kunden Anlass und Umfang der Preisänderung in allgemein verständlicher Form mitgeteilt. Preisänderungen können nur zum Monatsersten erfolgen. 
    7. Dem Kunden steht im Fall einer Preisänderung nach Maßgabe des § 6 Abs. 7 und 8 das Recht zu, diesen Vertrag fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung muss coneva innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform zugehen. coneva wird den Kunden zeitgleich mit der Information über die Preisänderung auf dieses Kündigungsrecht in Textform besonders hinweisen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt. Alle Preise nach diesem Vertrag verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe, soweit sie anfällt. Abweichend von den vorstehenden Regelungen werden Änderungen der Mehrwertsteuer in unveränderter Form gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
  7. Vertragslaufzeit, Kündigung, Lieferantenwechsel, Umzug des Kunden 
    1. Der Stromliefervertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wobei eine erstmalige Kündigung frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahrs ab dem Strombelieferungsstart erfolgen kann. 
    2. Das Recht jedes Vertragspartners, diesen Vertrag aus einem wichtigen Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für coneva liegt insbesondere vor, wenn a) der Kunde mit einer fälligen Zahlung länger als 14 Tage in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mahnung gezahlt hat, oder b) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzantrag gestellt, ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wird und der Kunde coneva nicht unverzüglich eine angemessene Sicherheit stellt, wobei als angemessen eine Sicherheit in Höhe von mindestens 1/6 des voraussichtlich für das Lieferjahr insgesamt zu zahlenden Strompreises gilt. 
    3. Die Kündigung bedarf der Textform (Brief oder E-Mail). Die Kündigung des Kunden wird von coneva unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigt. 
    4. coneva wird die für einen Lieferantenwechsel erforderlichen Mitwirkungspflichten unentgeltlich und zügig erbringen. 
    5. Der Kunde ist im Falle eines Umzugs dazu verpflichtet, seine neue Lieferanschrift unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien kön-nen im Fall eines Umzugs des Kunden den Stromliefervertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Umzugstermin oder zu einem späteren Zeitpunkt kündigen. Die Kündigung des Kunden ist nur dann wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden nicht binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Stromliefervertrags zu den bislang geltenden Konditionen anbietet und die Belieferung an der neuen Adresse möglich und zumutbar ist. In diesem Fall besteht der Stromliefervertrag für die neue Entnahmestelle fort. Zu diesem Zweck teilt der Kunde coneva in seiner Kündigung die zukünftige Anschrift oder Zählernummer mit. 
    6. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Ermittlung des bis dahin angefallenen Stromverbrauchs wird coneva eine Abschlussrechnung erstellen und eventuell zu viel geleistete Zahlungen unverzüglich zu erstatten.
  8. Befreiung der Leistungspflicht, Haftung 
    1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV). Auf Verlangen des Kunden wird coneva unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 
    2. coneva haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet coneva im Fall von Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung für coneva auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die-se Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung: 
      1. Auf Fälle der Verletzungen von Leib, Leben oder Gesundheit 
      2. Falls und insoweit coneva einen Mangel arglistig verschwiegen hat 
      3. Falls und insoweit coneva eine Garantie über die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat, oder 
      4. Für Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz 3 Absatz 2 gilt auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von coneva, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
  9. Datenerhebung, Datenverarbeitung 
    Für die bei der Leistungserbringung erhobenen, gespeicherten und verarbeiteten Daten gilt die coneva Datenschutzerklärung mit Hinweisen zur Verwendung von Cookies, zur Einsicht und zum Ausdrucken zu finden unter coneva.com/datenschutz/.
  10. Rechtsnachfolge 
    Beide Vertragspartner haben das Recht, ihre Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten sowie ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Die Übertragung der Rechte aus diesem Vertrag ist dem anderen Vertragspartner schriftlich mitzuteilen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der andere Vertragspartner der Übertragung schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers bestehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der andere Vertragspartner nicht innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht oder die vollständige oder teilweise Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen der Vertragspartner erfolgt.
  11. Schlussbestimmungen 
    1. Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist München. 
    2. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses. 
    3. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.